Weitere Entscheidung unten: OLG München, 30.10.2019

Rechtsprechung
   OLG München, 26.03.2020 - Verg 22/19   

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https://dejure.org/2020,8326
OLG München, 26.03.2020 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2020,8326)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2020 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2020,8326)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2020 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2020,8326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GWB § 121 Abs. 1 S. 1, § 134 Abs. 1, § 173
    Vergabeverstoß wegen Verletzung der Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Vergabeverstoß wegen Verletzung der Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung; Festlegung auf ein bestimmtes Produkt durch eine Vielzahl von Vorgaben

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdeckte Produktvorgabe bei "Kopieren + Einfügen" des Produktdatenblatts!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Wie kann ein Bieter eine verdeckte Produktvorgabe nachweisen?

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verdeckte Produktvorgabe und Projektpreise: eine Geschichte über ausreichende Aufdeckungsbemühungen eines Bieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verdeckte Produktvorgabe bei "Kopieren + Einfügen" des Produktdatenblatts! (VPR 2020, 122)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Produktdatenblatt "kopiert und eingefügt": Produkt verdeckt vorgegeben! (IBR 2020, 308)

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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Brandenburg, 08.07.2021 - 19 Verg 2/21

    Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde

    Eine produktspezifische Ausschreibung ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - VII Verg 66/18 Rn 52; Beschluss vom 13.04.2016 - VII Verg 47/15 Rn 21, 23; Beschluss vom 01.08.2012 - Verg 10/12, Warnsystem; OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 - Verg 22/19 Rn 121; OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 1/14 Rn 47; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020 - 13 Verg 13/19 Rn 41; teils zur Vorgängervorschrift des § 7 VOB/A).
  • BayObLG, 26.04.2023 - Verg 16/22

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren betreffend Medienausstattung eines

    Allerdings wird gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung nicht nur dann verstoßen, wenn ein bestimmtes Fabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2022, Verg 13/21, juris Rn. 54; OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, Verg 22/19 - Touch-Displays, juris Rn. 128).

    Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen wurde, diese Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, Verg 22/19 - Touch-Displays, juris Rn. 128; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019, Verg 66/18, juris Rn. 52).

    Die Antragsgegnerin behauptet auch nicht, dass es am Markt Fabrikate anderer Hersteller als der Beigeladenen gäbe, die die umfangreichen Spezifikationen erfüllen könnten (vgl. zur Darlegungslast OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, Verg 22/19 - Touch-Displays, juris Rn. 130).

  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Durchführung eines

    Die Festlegung hat willkür- und diskriminierungsfrei zu erfolgen und die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten (BayObLG, Beschl. v. 25. März 2021, Verg 4/21, juris Rn. 50 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I , juris Rn. 43; OLG München, Beschl. v. 26. März 2020, Verg 22/19, juris Rn. 128; Beschl. v. 9. März 2018, Verg 10/17, NVwZ 2018, 995 Rn. 37; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Juni 2017, VII- Verg 53/16, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschl. v. 5. September 2002, 1 Verg 2/02, juris Rn. 107 ff.).

    Allerdings wird gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung nicht nur dann verstoßen, wenn ein bestimmtes Fabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können (OLG München, Beschl. v. 26. März 2020, Verg 22/19, juris Rn. 128; Trutzel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 31 Rn. 50).

  • VK Westfalen, 16.03.2022 - VK 2-7/22

    Vergabe von Bodenbelagsarbeiten - Vergabekammer überprüft ästhetische Erwägungen

    Eine produktspezifische Ausschreibung ist daher nur dann vergaberechtskonform, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich - anders als der Antragsgegner meint - willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden - daher festzustellen und notfalls erwiesen - sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. nur. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 66/18 sowie Beschluss vom 13.04.2016, Verg 47/15 und Beschluss vom 01.08.2012, Verg 10/12; OLG München, Beschluss vom 26.03.2020, Verg 22/19; OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014, 2 Verg 1/14; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020, 13 Verg 13/19; teils zur Vorgängervorschrift des § 7 VOB/A).

    Allerdings ist eine erstmalige Rechtfertigung im Nachprüfungsverfahren in Bereichen, in denen dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zusteht, erheblich eingeschränkt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020, 13 Verg 13/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2019, Verg 22/19).

  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13.21

    Zulässigkeit der Vergabe der Beschaffung der "LucaApp"

    Die Festlegung hat willkür- und diskriminierungsfrei zu erfolgen und die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten (BayObLG, Beschluss vom 25. März 2021, Verg 4/21, juris Rn. 50 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021, 17 Verg 2/21 - LUCA-App I, juris Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, Verg 22/19, juris Rn. 128; Beschluss vom 9. März 2018, Verg 10/17, NVwZ 2018, 995 Rn. 37; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, VIIVerg 53/16, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. September 2002, 1 Verg 2/02, juris Rn. 107 ff.).

    Allerdings wird gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung nicht nur dann verstoßen, wenn ein bestimmtes Fabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können (OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, Verg 22/19, juris Rn. 128; Trutzel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 31 Rn. 50).

  • BayObLG, 25.03.2021 - Verg 4/21

    Vergabeverfahren: Zulässigkeit einer produktspezifischen Vergabe

    - Soweit sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2020, Verg 22/19 beruft, verkennt sie, dass es dort um eine - zunächst von der Vergabestelle selbst gar nicht erkannte - verdeckte produktspezifische Ausschreibung ging.
  • VK Rheinland, 12.07.2022 - VK 26/21

    Keine Bindefristverlängerung bis zum Sankt-Nimmerleinstag!

    Die Antragstellerin war nicht gehalten, im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer rechtlichen Beurteilung, die Länge der Bindefrist sei ihr unzumutbar und damit rechtswidrig, von einer Zustimmung zur Fristverlängerung abzusehen und damit den Verlust ihrer Auftragschance im Falle einer Fehleinschätzung der Rechtslage zu riskieren (vgl. BGH, Beschl.v. 10.11.2009 - X ZB 8/09 -, zum Fall einer Angebotsabgabe in einem vom Bieter als unzulässig angesehenen Verhandlungsverfahren; ferner OLG München, Beschl.v. 26.03.2020 - Verg 22/19 -).
  • VK Westfalen, 27.10.2023 - VK 1-31/23

    Vorgabe einer Nutzschichtdicke: Keine produktneutrale Ausschreibung!

    Dieses Bestimmungsrecht, welcher Gegenstand mit welchen Eigenschaften beschafft werden soll, wird aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung begrenzt, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 - Verg 22/19).
  • VK Niedersachsen, 05.09.2023 - VgK-20/23

    Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!

    Eine produktspezifische Ausschreibung ist daher nur dann vergaberechtskonform, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden - daher festzustellen und notfalls erwiesen - sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 66/18 sowie Beschluss vom 13.04.2016, Verg 47/15, und Beschluss vom 01.08.2012, Verg 10/12; OLG München, Beschluss vom 26.03.2020, Verg 22/19 ; OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014, 2 Verg 1/14; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020, 13 Verg 13/19 ).
  • VK Niedersachsen, 18.08.2023 - VgK-23/23

    Wann darf der Auftraggeber "produktscharf" ausschreiben?

    Eine produktspezifische Ausschreibung ist daher nur dann vergaberechtskonform, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden - daher festzustellen und notfalls erwiesen - sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 66/18 sowie Beschluss vom 13.04.2016, Verg 47/15 und Beschluss vom 01.08.2012, Verg 10/12; OLG München, Beschluss vom 26.03.2020, Verg 22/19; OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014, 2 Verg 1/14; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020, 13 Verg 13/19).
  • BayObLG, 20.01.2023 - Verg 17/22

    Mehrstufiges Vergabeverfahren: Zulässigkeit eines Losentscheids im

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Rechtsprechung
   OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37627
OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2019,37627)
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2019 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2019,37627)
OLG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2019,37627)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Vergabeverfahren: Rechtsschutzvoraussetzungen für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

  • rechtsportal.de

    Ausschreibung; Bieter; Beschwerde; Gymnasium; Leistung; Leistungsverzeichnis; Leistungsbeschreibung; Vergabekammer; Nachprüfungsantrag; Vergabeverfahrens; Informationsschreiben; Submissionsergebniss

  • rechtsportal.de

    GWB § 173 Abs. 2 S. 1
    Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

  • ibr-online

    Ohne Vorabinformation kein Eilrechtsschutz!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ohne Vorabinformation kein Eilrechtsschutz! (VPR 2020, 35)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18

    Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten und den Senat inhaltlich überzeugender Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden kann, wenn nachträglich der Zuschlag droht und binnen der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB sich der Eintritt der Zuschlagsreife noch nicht durch Übersendung eines Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB abgezeichnet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. Sept. 2018 - Verg 50/18: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.8.2017 - 11 Verg 12/17).

    Insbesondere nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann die Frage, ob eine Antragstellung nach Ablauf der Zweiwochenfrist noch möglich ist, als geklärt betrachtet werden (vgl. Summa IBR 2019, 32, der weiter zu Recht darauf hinweist, dass es dann auch folgerichtig ist, einen "verfrühten" Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig zu halten).

  • OLG Celle, 26.04.2010 - 13 Verg 4/10

    Voraussetzungen für die Abwicklung einer Fachlosaufteilung bei öffentlicher

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Diese Auffassung vertritt auch das Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2015 Verg 8/15) und auch das OLG Celle (OLG Celle Beschl. v. 26.04.2010, Az. 13 Verg 4/10) neigt der Auffassung des OLG München zu.
  • OLG Naumburg, 07.03.2008 - 1 Verg 1/08

    Schutzwürdiges Interesse an einer Anordnung der Verlängerung des prozessualen

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Das OLG Naumburg dagegen billigte einem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Anordnung der Verlängerung des prozessualen Zuschlagverbots i.S. von § 118 Abs. 1 Satz 3 a.F. GWB zu und führte zur Begründung u.a. an, dass ein Antrag auf Verlängerung des prozessualen Zuschlagverbots des § 115 Abs. 1 a.F. GWB grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 a.F. GWB gestellt werden müsse und anderenfalls dem Antragsteller bei späterer Änderung der Sachlage keine Möglichkeit der Erlangung von Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (OLG Naumburg Beschl. v. 07.03.2008 - 1 Verg 1/08).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten und den Senat inhaltlich überzeugender Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden kann, wenn nachträglich der Zuschlag droht und binnen der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB sich der Eintritt der Zuschlagsreife noch nicht durch Übersendung eines Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB abgezeichnet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. Sept. 2018 - Verg 50/18: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.8.2017 - 11 Verg 12/17).
  • OLG München, 05.11.2007 - Verg 12/07

    Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung des Zuschlagsverbots

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 5.11.2007 (OLG München Verg 12/07) entschieden, dass, sofern sich das Vergabeverfahren in einem Stadium befindet, in welchem es nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht zu einem wirksamen Zuschlag kommen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht bejaht werden kann, Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass durch die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden soll, dass der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 Satz 2 a.F. GWB vollendete Tatsachen durch Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter schafft und die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung als Zuschlagsverbot ihren Sinn verliert, wenn eine Zuschlagerteilung noch nicht zu erwarten ist.
  • OLG Schleswig, 05.07.2021 - 54 Verg 4/21

    "Dienstleistungsauftrag" = öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

    Allerdings kann für einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB in Konstellationen, in denen mit einer Zuschlagserteilung nicht zu rechnen ist, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Wilke in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173, Rn. 12 ff; OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - Verg 22/19, bei Nichtvorliegen eines Schreibens nach § 134 GWB).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

    Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung setzt die begründete Erwartung voraus, dass im laufenden Beschwerdeverfahren eine anderweitige Auftragsvergabe droht (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.10.2019, Vergabe 22/19 in BeckRS 2019, 31784 Rn. 50).
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